Abrechnungen der Leasingverträge mit Restwertklauseln unbedingt sorgfältig prüfen

LeasingvertragDer Begriff Leasing stammt aus dem Englischen von „to lease“ = mieten, pachten und steht im Deutschen für einen Nutzungsüberlassungsvertrag, im täglichen Sprachgebrauch als Leasingvertrag bekannt. Das Objekt, welches geleast wird, beschafft und finanziert die Leasinggesellschaft. Dieses wird dem Leasingnehmer zur Nutzung überlassen, wobei hierfür eine durch Leasingverträge vereinbarte, meist monatliche, Leasingrate geleistet wird. Least man sich also durch Abschluss eines Leasingvertrages beispielsweise ein Kraftfahrzeug, so wird dies dem Kunden durch die Gesellschaft zur Verfügung gestellt und nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer durch den Nutzer wieder zurückgegeben. Die am häufigsten geleasten Produktgruppen sind mit einem Anteil von 63,4% Straßenfahrzeuge, mit 21,1% Produktionsmaschinen sowie mit 9,6% Büromaschinen. Die hauptsächlichen Leasingnehmer stammen zu 82,7% aus dem Baugewerbe, zu 34,8% aus dem Handel, zu 18,3% aus dem verarbeitenden Gewerbe sowie zu 12% aus Dienstleistungsbetrieben. Da ein Leasingvertrag immer an eine Laufzeit gebunden ist, besteht selten die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung oder nur zu äußerst ungünstigen Konditionen seitens des Leasingnehmers. Werden bei der Rückgabe des Leasinggegenstandes Mängel festgestellt, welche normale Verschleißerscheinungen übersteigen, muss hierfür der Nutzer aufkommen, wobei im Zweifelsfalle der Leasinggeber die Beweislast trägt. Zu Lasten des Leasingnehmers geht ebenfalls eine geringere Restwerterzielung als vorher kalkulierbar war. In letzter Zeit wurde immer öfter festgestellt, dass bei einer Vielzahl abgelaufener KFZ Leasingverträge mit Restwertklauseln fehlerhafte Restwerte auftauchten. Hier stellen wir gerne kostenlos und unverbindlich unsere Experten zur Verfügung, welche einen Leasingvertrag aufs Sorgfältigste zu prüfen wissen.

Das Prüfen von Leasingverträgen mit Restwertklauseln durch uns vornehmen lassen

Sehr häufig kommt es vor, dass keine ausreichende Aufklärung über das Restwertrisiko bei KFZ Leasingverträgen mit Restwertklauseln durch den Leasinggeber erfolgt. In vielen Fällen wird der Restwert deutlich zu hoch angesetzt, was dazu führt, dass der Leasingnehmer eine erhebliche Summe nachzahlen muss, da eine geringere Restwerterzielung zu seinen Lasten geht. In der Regel sind Menschen, die ein Auto leasen, nicht mit den marktüblichen Restwerten eines Fahrzeuges vertraut, so dass ein Leasingvertrag mit Restwertklausel und den daraus folgenden Risiken meist ahnungslos unterschrieben wird. Was vielleicht zuvor keine größere Beachtung bei dem Leasingnehmer ausgelöst hat, kommt erst bei der Endabrechnung zu Tage. Darin heißt es häufig, dass das Fahrzeug zu einem - selbstverständlich wesentlich geringeren als im Leasingvertrag angegeben - handelsüblichen Einkaufspreis veräußert werden soll und der Leasingnehmer die Restwertdifferenz zu tragen habe. Nach den negativen Ergebnissen in letzter Zeit bei der Überprüfung abgelaufener KFZ Leasingverträge, welche zu einer großen Zahl falsche Restwertberechnungen aufweisen, empfiehlt es sich unbedingt den eigenen Leasingvertrag zu prüfen. Um sicher zu gehen, dass nicht etwas übersehen wird, stellen wir gerne unsere Hilfe zur Verfügung, indem wir das Prüfen der Leasingverträge unverbindlich und kostenlos übernehmen.

Unsere Experten prüfen gründlich

Im Grunde ist die Übernahme einer Restwertgarantie im Leasinggeschäft rechtlich unbedenklich, da sie als typisch für Leasingverträge eingestuft wird. Allerdings sollte man trotzdem die Restwertklauseln gründlich prüfen, um festzustellen, ob man diese tatsächlich mit seiner Unterschrift rechtswirksam übernommen hat. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Restwertklauseln im Leasingvertrag nur unter dem Kleingedruckten aufgeführt sind und nichts auf der Vorderseite des Vertrages darauf hinweist. Hier lohnt sich sogar, die Überschrift der Leasingverträge zu prüfen, denn in der Regel sollte diese komplett „Leasingvertrag mit Restwertklauseln“ lauten. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der kalkulierte Restwert in seinem genauen Wert aufgeführt wurde, das heißt, rechtlich unbedenklich ist nur, wenn beispielsweise der Satz „Der kalkulierte Restwert beträgt 20.000 €“ im Leasingvertrag zu finden ist. Auch wenn sich im Leasingvertrag mit Restwertklauseln etwas über die Gesamtleistung der gefahrenen Kilometer befindet, welches den irreführenden und falschen Eindruck vermittelt, eine Pflicht zur Zahlung des Restwerts entstehe erst nach Überschreitung der Gesamtkilometerleistung, ist rechtlich bedenklich.


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