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Bedeutung von Verjährung

VerjaehrungIm zivilrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff Verjährung, nach Ablauf einer gesetzlichen Frist der Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Forderungen verlustig zu gehen. Dies bedeutet nach öffentlichem Recht, dass nach abgelaufener Verjährungsfrist ein Erlöschen des Anspruchs vorliegt. Wer Zweifel an einem abgeschlossenen Vertrag hat, sollte deshalb zunächst einmal die zutreffende Verjährungsfrist herausfinden und überprüfen, ob diese noch Möglichkeiten einer Inanspruchnahme etwaiger Forderungen zulässt. Unsere zur Verfügung stehenden Experten nehmen gerne eine Überprüfung unverbindlich und kostenfrei vor. Ein Anspruch auf Rückerstattung einer Bearbeitungsgebühr aus einem Kreditvertrag unterliegt in der Regel der dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB, sie fällt unter die sogenannte „regelmäßige Verjährungsfrist“. Von dieser bestehen zahlreiche Abweichungen, je nach Art des abgeschlossenen Vertrages. So gilt beispielsweise für Mängelansprüche beim Kauf eines Hauses eine fünfjährige Verjährungsfrist (§ 438 BGB), ebenso wie bei der Geltendmachung von Mängeln aus einem Werkvertrag über ein Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ansprüche aus Reiseverträgen durch Anspruchnehmer verjähren bereits nach 2 Jahren (§ 651g Abs. 2 BGB) sowie bei gewerblichen Transportverträgen innerhalb eines Jahres (§ 407 ff. HGB). Regelmäßiger Verjährungsbeginn erfolgt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, das bedeutet, resultiert dieser zum Beispiel vom 15. Juli 2014 beginnt die Verjährung mit dem 01.01.2015 zu laufen. Beachtung bei den Verjährungsfristen findet auch der Umstand, wann der Gläubiger sowohl von der Person des Schuldners, als auch von den, die Ansprüche begründenden, Tatsachen erfahren hat oder hätte erfahren können, wobei grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. Anders stellt es sich wiederum bei rechtskräftig gewordenen Ansprüchen dar, hier beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft einer Entscheidung.

Zunächst gründlich den Kreditvertrag auf Bearbeitungsgebühr und Verjährung prüfen

Im Rechtswesen kommt es immer wieder durch einige Gerichtsentscheidungen zu Änderungen des Gesetzes, so nun auch bei der Verjährung von Bearbeitungsgebühren aus
einem Kreditvertrag. Als zwei äußerst spektakuläre Urteile gelten die des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2014, welches zunächst entschied, dass die in einem Kreditvertrag enthaltene Bearbeitungsgebühr nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig wurde für diese Fälle die allgemeine Verjährungsfrist auf 10 Jahre anberaumt, da es nicht zu Lasten eines Kreditnehmers gehen kann, in Unkenntnis über die Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten zu sein. Zudem gilt als Stichtag der Zeitpunkt an welchem die geforderte Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde und nicht der Tag des Vertragsabschlusses. Bei einer Prüfung vom eigenen Kreditvertrag, welche auf Wunsch ebenfalls von unseren Experten kostenfrei und unverbindlich übernommen werden kann, liegt das Augenmerk auf dem Zeitpunkt der Überweisung durch den Schuldner oder der Auszahlung vom Kredit abzüglich der einbehaltenen Bearbeitungsgebühr durch das Kreditinstitut. Unterschiedliche Zeitpunkte der Verjährung ergeben sich, wenn sich das zu erstattende Bearbeitungsentgelt auf die Rückzahlungsraten des Kredits verteilen.

31.12.2014!

Unseren kompetenten Mitarbeitern ist es durch ihre große Erfahrung möglich, einen Kreditvertrag schnell und unverbindlich zu prüfen. Wer beispielsweise eine Bearbeitungsgebühr für einen Kredit zwischen Ende November und Dezember des Jahres 2004 gezahlt hat, dem bleibt nicht mehr viel Zeit, denn die Frist zur Verjährung endet je nach Zahlungszeitpunkt spätestens mit Datum zum 31.12.2014. Um es ausführlich verständlich zu machen: Wer zum Beispiel am 15. Dezember 2004 die Bearbeitungsgebühr aus einem privaten Kreditvertrag gezahlt hat, für diesen endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des 15.12.2014. Auch für Bearbeitungsgebühren aus Privatkrediten, welche in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2011 ausgeglichen wurden, gilt als Stichtag der 31.12.2014. Ruhig bleiben können all die Menschen, welche einen Kredit in den Jahren 2012 bis 2014 aufgenommen und die Bearbeitungsgebühr in dieser Zeit geleistet haben, denn hier tritt die Verjährung jeweils drei Jahre nach Zahlungszeitpunkt ein. Aus einem Kreditvertrag, welcher bereits vor dem Jahre 2004 abgeschlossen und die Bearbeitungsgebühr ebenfalls zu diesem Zeitpunkt gezahlt wurde, lassen sich aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung keinerlei Rückforderungsansprüche mehr stellen.